Vertragsbedingungen Auftrag Innungsbetriebe
Anwendbarkeit und Geltungsbereich, Vertragsschluss
1.1. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für alle Leistungen, die FILMREIF für den Auftraggeber im Rahmen des Angebots für die Innungsbetriebe der Kreishandwerkerschaft Altötting-Mühldorf erbringt. Dieses Angebot von FILMREIF richtet sich ausdrücklich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der Auftraggeber stimmt diesen Bedingungen bei der Bestellung zu und erklärt, nicht als Verbraucher zu handeln. Diese Vertragsbedingungen sind vor Bestellung aufrufbar und können jederzeit unter dem nachfolgenden Link eingesehen und ausgedruckt werden:
https://filmreif-video.de/agb/
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, FILMREIF stimmt ausdrücklich schriftlich zu.
1.3. Werbliche Angebote von FILMREIF sind, sofern nicht anders angegeben, unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt durch Auftragsbestätigung von FILMREIF bzw. der von dieser beauftragten Wirtschafts Service GmbH.
1.4. Mündliche Absprachen mit FILMREIF müssen schriftlich von dieser bestätigt werden. Bevollmächtigt für die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen zum Vertragsinhalt ist ausschließlich die Geschäftsführung von FILMREIF. Die Vertragssprache ist Deutsch.
1.5. FILMREIF bietet die Aufträge für Innungsbetriebe in Kooperation mit der Wirtschafts Service GmbH, Werkstr. 13a, 84513 Töging a. Inn. Die Wirtschafts Service GmbH kümmert sich um die kaufmännische Abwicklung der Aufträge, insbesondere Auftragsbestätigungen, Nachverhandlungen zum Auftragsumfang, Rechnungsstellung und Zahlungsverkehr. Sie ist von FILMREIF ausdrücklich ermächtigt, im eigenen und fremden Namen Rechnungen zu stellen und Zahlungen entgegenzunehmen (Inkassovollmacht).
Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1. Der Auftraggeber hat für eine gute Erreichbarkeit Sorge zu tragen und FILMREIF über Änderungen der Kommunikationsdaten wie Email oder Anschrift unverzüglich zu informieren. Sofern nicht anders mitgeteilt, orientiert sich FILMREIF an den Daten aus dem Impressum der Website des Auftraggebers.
2.2. Der Auftraggeber hat FILMREIF auf mögliche Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beauftragung bestehen, zu informieren, z. B. behördliche Auflagen, Hinweise zu Tieren, Gefahren am Drehort usw. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung aller erforderlichen Vorschriften, insbesondere Drehgenehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse, Einhaltung von Auflagen, GEMA Gebühren, usw. Sorge zu tragen.
2.3. Der Auftraggeber informiert Dritte ggfs. über etwaige Arbeiten von FILMREIF (z. B. Filmaufnahmen bei Events). Der Auftraggeber ist für die Einhaltung einschlägiger Pflichten (z. B. Informationspflichten und Einwilligungen gemäß KUG, DSGVO etc.) verantwortlich.
Werkinhaber, Art und Güte der Werke
3.1. Werke im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind alle von FILMREIF hergestellten Produkte und erbrachten Leistungen, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Fotos, Videos, Imagefilme, Werbungen, sonstige audiovisuelle Materialien usw.). FILMREIF stehen an allen von ihr geschaffenen Werken die Rechte nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu, auch wenn die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erreicht ist. Im Hinblick auf die Erstellung von Filmwerken gilt FILMREIF als Filmhersteller und ausschließliche Rechteinhaberin im Sinne des § 89 UrhG.
3.2. Die künstlerische Gestaltung der Werke und deren Auswahl, insbesondere der Motive, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, FILMREIF. Eine feste Anzahl oder bestimmte Maße, Längen etc. von Werken werden, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, nicht geschuldet.
3.3. FILMREIF schuldet ein Werk mittlerer Art und Güte gemäß üblichen handwerklichen und künstlerischen Standards. Dabei entsprechen die Werke dem Stil von FILMREIF. Sofern der Auftraggeber einen hiervon deutlich abweichenden Stil wünscht, ist dies ausdrücklich und schriftlich vor Drehbeginn einvernehmlich festzulegen.
Übergabe, Abnahmefiktion, Korrekturschleifen
4.1. Die Übergabe der Werke erfolgt in angemessener Zeit, abhängig vom jeweiligen Auftragsgegenstand, nach Durchführung des letzten Auftragstermins (z. B. letzter Drehtag); Bei Verzögerungen wird der Auftraggeber informiert. Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich von FILMREIF schriftlich bestätigt worden sind; Im Übrigen sind vereinbarte Lieferzeiten bloße Richtwerte, die sich insbesondere aufgrund technischer Probleme, äußerer Umstände oder verzögerter Mitwirkung des Auftraggebers sich verschieben können.
4.2. Die Übergabe erfolgt digital und zwar nach Wahl von FILMREIF per Email oder Übersendung eines Filehoster-Links an die zuletzt bekannte bzw. rechtzeitig vom Auftraggeber mitgeteilte Email-Adresse des Auftraggebers. Alternativ ist die Übergabe per Übersendung eines Speichermediums möglich; Sofern der Auftraggeber diese Form der Übergabe wünscht, kann FILMREIF damit verbundene Kosten zusätzlich berechnen.
4.3. Die Übergabe erfolgt in einem üblichen Format (z. B. bei Videos: Vimeo kompatibles Format wie H.264/ MPEG-4). Der Auftraggeber ist für die Schaffung der technischen Voraussetzungen der Wiedergabe des Werkes (z. B. Kompatibilität zum Wiedergabegerät) grundsätzlich selbst verantwortlich. FILMREIF bietet aber entsprechende Unterstützung an.
4.4. Der Auftraggeber kann FILMREIF bei der Erstellung von Videos innerhalb von sieben Werktagen nach Übergabe Änderungswünsche hinsichtlich einzelner Sequenzen (z. B. Wechsel des in der Sequenz verwendeten Bildmaterials; Änderung einzelner Vertonungen) mitteilen (Korrekturschleife); Mit Durchführung des Änderungswunschs ist eine Korrekturschleife erfüllt; Weitere Änderungswünsche stellen eine Vertragsergänzung dar und verpflichten den Auftraggeber zur aufwandsbezogenen Vergütung für den Mehraufwand. FILMREIF gibt die Höhe des Mehraufwandes vor Durchführung bekannt.
4.5. Sofern der Aufraggeber FILMREIF keine begründeten Bemängelungen innerhalb von sieben Werktagen ab Übergabe des Werks mitteilt, gilt das Werk als abgenommen.
Honorar, Nebenkosten, Reisekosten
5.1. Die Vergütung ist mit Abschluss des Auftrags und Übersendung der Werke an den Auftraggeber fällig. Zahlungsansprüche werden spätestens sieben Werktage nach Übersendung der Rechnung fällig.
5.2. Ist im Auftrag eine bestimmte Anzahl Stunden oder ein Zeitrahmen vereinbart, welche FILMREIF tätig sein soll, wird darüber hinaus gehender Mehraufwand auf Basis des üblichen Stundensatzes berechnet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen wünscht, die über etwaige vereinbarte kostenlose Korrekturschleifen hinausgehen. Ein Anspruch auf Umsetzungen der Änderungen des Leistungsgegenstandes des Auftrags besteht nur, wenn FILMREIF die Änderung schriftlich bestätigt.
5.3. Bei Zahlungsverzug ist FILMREIF berechtigt, eine dem Aufwand angemessene Mahngebühr bis zu 10 Euro pro Mahnung zu erheben, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind; Weitergehender Schadenersatz aufgrund Verzugs (z. B. Zinsen, Inkassokosten) bleibt hiervon unberührt.
Kündigung und Verhinderung
6.1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, behält FILMREIF den Anspruch auf Vergütung, muss sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 648 BGB). Bei einer Anwendung von § 648 S. 2 BGB wird vermutet, dass FILMREIF 15% (bei Kündigung bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten) bzw. 25% (bei späterer Kündigung) der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Haben die Arbeiten zum Zeitpunkt der Kündigung bereits begonnen (z. B. Kündigung nach dem Drehtag) behält FILMREIF den vollen Vergütungsanspruch ohne Anrechnung etwaiger ersparter Aufwendungen. § 648 BGB wird insoweit abbedungen.
6.2. Kann der Auftrag aus Gründen, welche FILMREIF nicht zu vertreten hat (z. B. Unfall, Krankheit des Auftraggebers, Unwetter o. ä.) nicht durchgeführt werden, gelten die vorgenannten Regelungen zur Kündigung entsprechend; Es wird dabei auf den Zeitpunkt abgestellt, zu welchem FILMREIF von dem Verhinderungsgrund Kenntnis erlangt.
6.3. Sofern der Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird, gelten die vereinbarten Auftragsbedingungen weiterhin, sofern der neue Termin von FILMREIF wahrgenommen werden kann und von ihr schriftlich bestätigt wird.
Referenznennung und Nutzung durch die FILMREIF
7.1. FILMREIF ist berechtigt, die Werke zu Eigenwerbung, ungeachtet des Mediums (insbesondere Print, Prospekte, Messen, Flyer, Homepage, Social Media) zu verwenden. FILMREIF ist insoweit berechtigt, z. B. Filmwerke, auch auszugsweise, zu Eigenwerbezwecken wiederzugeben. FILMREIF ist berechtigt, hierfür auch eigene Schnittversionen aus den Werken zu erstellen.
7.2. FILMREIF ist berechtigt, das Werk oder Teile daraus für die Nutzung als Stockagenturinhalte zu verwenden inkl. des Rechts, die entsprechenden Inhalte an Dritte weiter zu lizenzieren.
7.3. FILMREIF ist berechtigt, handelsübliche Kennzeichen des Auftraggebers (z. B. grafisches Logo) sowie den Namen des Auftraggebers als Referenz zu nennen, insbesondere diese in Online Medien von FILMREIF zu Werbezwecken wiederzugeben.
7.4. FILMREIF ist berechtigt, in Abspännen und Begleitmaterialien auf ihre Beteiligung bei der Erstellung sowie ihre Website www.FILMREIF.de hinzuweisen.
7.5. Der Auftraggeber räumt FILMREIF alle zur Wahrnehmung der vorgenannten Nutzungen ggfs. erforderlichen Rechte wie Kennzeichen-, Namens-, Nutzungs-, Haus- und Eigentumsrechte ein. Er trägt dafür Sorge, dass abgebildete Personen, insb. Mitarbeiter entsprechend mit FILMREIF erforderliche Modelagreements abschließen.
Nutzung der Werke
8.1. Für die Werke räumt FILMREIF ein zeitlich und örtlich unbefristetes generelles Nutzungsrecht ein.
8.2. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z. B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes, Zuschnitte, Farbänderungen, Filter) der Werke bedarf ebenfalls der ausdrücklichen Zustimmung von FILMREIF; Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte durch den Auftraggeber.
8.3. Sofern der Auftraggeber die Werke nutzt, bevor ihm die Nutzungsrechte eingeräumt wurden, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an FILMREIF, welche von FILMREIF nach billigem Ermessen nach § 315 BGB bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit überprüft werden kann; Ansprüche von FILMREIF auf angemessene Vergütung und Schadenersatz bleiben hiervon unberührt, eine Anrechnung findet nicht statt.
8.4. Zur Herausgabe von Rohmaterial, Originaldateien, Negativen etc. oder Datenträgern ist FILMREIF grundsätzlich nicht verpflichtet.
Rechte Dritter
9.1. Sofern FILMREIF für den Auftraggeber Werke fertigt, auf welchen Personen (z. B. Mitarbeiter, Kunden o. ä.) oder Objekte (Gebäude, Kunstwerke, o. ä.) zu sehen sind, bestätigt der Auftraggeber, dass er über die notwendigen Rechte, insbesondere die Einwilligungen der abgebildeten Personen, verfügt. Im Bedarfsfalle hat der Auftraggeber entsprechende Nachweise (z. B. Modelagreements, Property Re- lease) vorzulegen. Der Auftraggeber trägt das Risiko von Ansprüchen Dritter im Hinblick auf Rechte am Objekt, abgebildeten Personen, Marken etc., die auf den von FILMREIF im Auftrag des Auftraggebers gefertigten Aufnahmen sind.
9.2. Sofern FILMREIF auf Drittmaterial (z. B. Stockfootage) zurückgreift, erfolgt dies nach bestem Wissen und Gewissen. FILMREIF ist lediglich zu einer ordnungsgemäßen Lizenzierung von dem entsprechenden Dienst (z. B. Stockfotodatenbank) verpflichtet und insbesondere nicht zur lückenlosen Nachforschung der Lizenzierungskette bis hin zum eigentlichen Urheber des Materials.
9.3. Beauftragt der Auftraggeber FILMREIF mit der Bearbeitung oder Komposition fremder Werke, versichert er, dass er hierzu berechtigt ist.
9.4. Der Auftraggeber stellt FILMREIF von Ansprüchen Dritter, eingeschlossen angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, insoweit frei.
Haftung und Gewährleistung
10.1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten (also solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; sog. Kardinalpflichten) stehen, haftet FILMREIF nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. FILMREIF haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.2. FILMREIF haftet nicht bei Nichtgefallen, sofern FILMREIF nicht schuldhaft gegen die im Vertrag festgelegten ausdrücklichen Vorstellungen und Wünsche des Auftraggebers verstoßen hat.
10.3. Längenangaben eines Films im Angebot sind stets Schätzwerte und können bei Bedarf über- oder unterschritten werden, sofern die Umstände oder die künstlerische Umsetzung dies erfordern; Entsprechende Verlängerungen oder Kürzungen stellen insoweit keinen Mangel dar.
10.4. Nach Maßgabe der obigen Haftungsbeschränkung haftet FILMREIF nicht für Inhalte (z. B. analoge und digitale Bilder sowie Videomaterialen und andere Speichermedien), welche der Auftraggeber FILMREIF zur Verfügung stellt.
10.5. Bei der Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten hat der Auftraggeber die Mängel präzise zu beschreiben, z. B. bei Videos die exakte Laufzeitstelle mitzuteilen.
10.6. FILMREIF ist nicht zur Datensicherung bzgl. übergebener Werke verpflichtet. FILMREIF haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Übergabe der Daten. Nach Übergabe der Daten ist der Auftraggeber selbst zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung und Sicherung von Daten verpflichtet.
10.7.FILMREIF speichert auftragsbezogene Daten, die noch nicht übergeben wurden und welche der Auftraggeber trotz Mitteilung von FILMREIF noch nicht abgerufen/angefordert hat, längstens für ein Jahr.
10.8.FILMREIF hat keinen Einfluss auf Witterungsbedingungen am Tag des Auftragstermins.
10.9.FILMREIF kann nicht gewährleisten, dass alle bei einem Event anwesenden Personen gefilmt werden; Dies ist immer abhängig von den Personen selbst und den Umständen vor Ort.
Datenschutz
11.1. Die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Auftragsabwicklung (Kontaktaufnahme, Abrechnung) gespeichert (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und sind hierfür erforderlich. FILMREIF behandelt diese vertraulich. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages (z. B. für den Auftrag notwendige Dienstleister wie die Wirtschafts Service GmbH) bzw. auf Grund eines berechtigten Interesses (z. B. Steuerberater, Inkassodienstleister) erforderlich oder auf Grund gesetzlicher Pflicht vorgeschrieben (z. B. auf Grund von Anfragen von Steuer- und Ermittlungsbehörden). Werden die Daten zur Auftragsabwicklung nicht mehr benötigt und stehen keine Gewährleistungsfristen und/oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegen, werden die Daten gelöscht.
11.2. Im Übrigen gelten die Rechte der DSGVO.
Aufrechnung, Verjährung, Schlussbestimmungen
12.1. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen möglich.
12.2. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers (z. B. auf Rückzahlung einer Anzahlung nach fristgemäßer Stornierung; Anspruch auf Produktion nach Übersendung des Rohschnitts; Gewährleistungsansprüche usw.) verjähren spätestens nach einem Jahr ab Entstehung des Anspruchs.
12.3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz von FILMREIF. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz von FILMREIF als Gerichtsstand vereinbart.
12.4.Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des Kollisionsrechts.
12.5.Die Unwirksamkeit einer oder mehrere Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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